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§ 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein trägt den Namen Fußballclub Faid e.V. und hat seinen Sitz in 56814 Faid. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. § 3 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem verein. (2) Der Ausschluss ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs und unter einer Frist von 6 Wochen möglich. (3) Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen bei : a) erhebliche Nichterfüllung der Satzung; b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung; c) groben unsportlichen Verhaltens; d) unehrenhafter Handlungen. § 4 Beiträge (1) Der monatliche Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. (2) Bei der Jugendleiterwahl haben alle Mitglieder vom 14. - 21. Lebensjahr Stimmrecht. (3) Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an, außer der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Diese Personen müssen in Faid ansässig sein und mindestens 1 Jahr Mitglied sein. $ 6 Maßregelungen (1) Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden : a) Verweis; b) angemessenen Geldstrafen; c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb. § 7 Vereinsorgane (1) Organe des Vereins sind : die Mitgliederversammlung, der Mitarbeiterkreis und der Vorstand. § Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. (4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und ist im Amtsblatt bekannt zugeben. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. (6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. (7) Zu besprechende Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. (8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dafür sind. § 9 Mitarbeiterkreis (1) Zum Mitarbeiterkreis gehören : der Vorstand, die Abteilungsleiter, die Schiedsrichter, die Übungsleiter, Kassenprüfer, Platz- und Hauswarte und alle Betreuer. (2) Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens 3mal im Jahr zusammen. (3) Der Mitarbeiterkreis informiert alle im Verein tätigen über alle Geschehnisse im Verein. § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand arbeitet als : geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand. (2) Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, sein stellv. und der Geschäftsführer. (3) Der Jugendleiter wird von der Jugend gesondert gewählt. (4) Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt. (5) Der Vorstand leitet den Verein. (6) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören : Durchführung von Beschlüssen, Bewilligung von Ausgaben und Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. (7) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die einer schnellen Erledigung bedürfen. (8) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen teilzunehmen. § 11 Ausschüsse (1) Für die Bereiche Jugend , Breiten- und Freizeitsport werden Ausschüsse gebildet. (2) Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen je nach Bedarf. § 13 Protokollierung der Beschlüsse (1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Ausschüsse sowie der einzelnen Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. § 14 Wahlen (1) Alle im Vorstand tätigen Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. § 15 Kassenprüfung (1) Die Kassen des Vereins werden jedes Jahr von 2-3 Mitgliedern geprüft. § 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es : der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel beschlossen wird oder es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (4) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die politische Gemeinde Faid, mit der Zweckbestimmung es ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
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